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Rechtssatz RS0113042

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113042

Geschäftszahl

8Ob312/98k

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Rechtssatz

1. Paragraph 300 a, Absatz 2, EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs die Anmeldung der Forderung anzusehen. Wurde ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens der pfändbare Teil der Bezüge des Schuldners gemäß Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 5, KO auf ein Massekonto des Konkursgerichtes erlegt wurde, ist bezüglich dieser Beträge das Konkursgericht als Drittschuldner anzusehen und ist die nach Paragraph 300 a, Absatz 2, EO erforderliche Anzeige mit der Forderungsanmeldung erfolgt. 2. Zahlungen auf Grund eines vertraglichen Pfandrechts hat der Drittschuldner gemäß Paragraph 300 a, Absatz 2

3. Satz EO erst vorzunehmen, sobald der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Einen Anspruch auf Verwertung hat der Gläubiger schon bei Vorliegen eines Exekutionstitels. Soweit die gesicherte Forderung in der Prüfungstagsatzung vom Schuldner anerkannt wurde, ist das Vorliegen eines Exekutionstitels und dessen Anzeige an den Drittschuldner zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 312/98k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 312/98k
    Veröff: SZ 73/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113042

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_0080OB00312_98K0000_002