Rechtssatz RS0113060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113060
Entscheidungsdatum
20.01.2000
Rechtssatz
Die Aufnahme eines geographischen Zusatzes im Firmenwortlaut bewirkt noch nicht den Anschein einer Zweigniederlassung. Eine "Täuschung" kann nur dann herbeigeführt werden, wenn für eine Hauptniederlassung ein Zusatz verwendet wird, der diese als Zweigniederlassung darstellt oder umgekehrt. Dies ist bei der Aufnahme einer geographischen Bezeichnung im Firmenwortlaut nicht der Fall, wobei es keinen Unterschied machen kann, an welcher Stelle dieser Zusatz positioniert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113060
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00098_99A0000_002