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Rechtssatz RS0113060×

Rechtssatz RS0113060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113060

Geschäftszahl

6Ob98/99a

Entscheidungsdatum

20.01.2000

Rechtssatz

Die Aufnahme eines geographischen Zusatzes im Firmenwortlaut bewirkt noch nicht den Anschein einer Zweigniederlassung. Eine "Täuschung" kann nur dann herbeigeführt werden, wenn für eine Hauptniederlassung ein Zusatz verwendet wird, der diese als Zweigniederlassung darstellt oder umgekehrt. Dies ist bei der Aufnahme einer geographischen Bezeichnung im Firmenwortlaut nicht der Fall, wobei es keinen Unterschied machen kann, an welcher Stelle dieser Zusatz positioniert ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 98/99a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 98/99a
    Veröff: SZ 73/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113060

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00098_99A0000_002