Rechtssatz RS0113066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113066
Entscheidungsdatum
27.01.2000
Norm
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art2 Abs1 litb
IESG §1 Abs1 Z5
Rechtssatz
Der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat keine Zahlungen zu leisten, wenn die Konkurseröffnung mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen wird. In diesem Fall sieht weder die Insolvenzrichtlinie selbst noch eine hiezu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen Anspruch auf Befriedigung aus der Garantieeinrichtung dieses Staates vor; vielmehr ist nach Art 2 Abs 1 lit b der Insolvenzrichtlinie Voraussetzung, dass die "Behörde" zuständig ist.Der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat keine Zahlungen zu leisten, wenn die Konkurseröffnung mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen wird. In diesem Fall sieht weder die Insolvenzrichtlinie selbst noch eine hiezu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen Anspruch auf Befriedigung aus der Garantieeinrichtung dieses Staates vor; vielmehr ist nach Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Insolvenzrichtlinie Voraussetzung, dass die "Behörde" zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113066
Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_008OBS00148_99V0000_004