Rechtssatz RS0113074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113074
Entscheidungsdatum
14.01.2000
Rechtssatz
Die Verteilung der richterlichen Geschäfte besorgt der jeweilige Personalsenat in richterlicher Funktion. Den Parteien steht das prozessuale Recht zum Antrag, dass ein anderer als der nach der festen Geschäftsverteilung eines Gerichtshofs berufene Senat über ihr Rechtsmittel entscheide nicht zu, sollen sie doch den ihren genehmen Richter(-senat) nicht wählen können. Derartiges zu verhindern, ist einer der Zwecke des Prinzips der im Voraus zu beschließenden festen Geschäftsverteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113074
Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00326_99V0000_001