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Rechtssatz RS0113075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113075

Geschäftszahl

7Ob252/99f

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Norm

ARB 1994 Art5.3
VersVG §158j
VersVG §158n

Rechtssatz

Artikel 5 Punkt 3, ARB 1994 bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz auf die Erben des Versicherungsnehmers übergeht, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses. Im Fall eines tödlichen Unfalls des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers hat sich mit Eintritt des Versicherungsfalls der latente Gefahrtragungsanspruch gegen den Versicherer bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers in einen konkreten Versicherungsanspruch verwandelt, der als Anspruch vermögensrechtlicher Natur nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen auf den oder die Erben des Versicherungsnehmers übergeht. Beim Anspruch auf Deckungszusage handelt es sich um einen unteilbaren Anspruch im Sinne des Paragraph 890, ABGB, der vom Versicherungsnehmer und Erblasser gemäß Artikel 5 Punkt 3, ARB 1994 auf dessen beide Erben übergegangen ist, die daher Gesamthandgläubiger der Versicherungsgesellschaft sind und der einzelne Gläubiger kann anknüpfend die Grundsätze zur Leistungsklage, jedenfalls nur die Feststellung des gemeinsamen Rechts und nicht eines allein auf sich bezogenen Anspruchs begehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 252/99f
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 252/99f
    Veröff: SZ 72/191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113075

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00252_99F0000_001