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Rechtssatz RS0113096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113096

Geschäftszahl

9ObA195/99p

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Norm

DO.B §22

Rechtssatz

Die DO.B trägt in Paragraph 22, mit der Voraussetzung der Unkündbarkeit (beziehungsweise des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung 1.1.1996]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der Betriebstreue Rechnung, wobei der Aspekt der Betriebstreue im Regelfall bei jenen Dienstnehmern zum Ausdruck kommt, die nicht nur willentlich, sondern auch rechtlich in der Lage sind, sich langfristig an einen Dienstgeber zu binden. (Hier: Befristete Ausübungsbewilligung für Ausländer nach dem ÄrzteG 1984).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113096

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_009OBA00195_99P0000_001