Rechtssatz RS0113096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113096
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
Die DO.B trägt in § 22 mit der Voraussetzung der Unkündbarkeit (beziehungsweise des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung 1.1.1996]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der Betriebstreue Rechnung, wobei der Aspekt der Betriebstreue im Regelfall bei jenen Dienstnehmern zum Ausdruck kommt, die nicht nur willentlich, sondern auch rechtlich in der Lage sind, sich langfristig an einen Dienstgeber zu binden. (Hier: Befristete Ausübungsbewilligung für Ausländer nach dem ÄrzteG 1984).Die DO.B trägt in Paragraph 22, mit der Voraussetzung der Unkündbarkeit (beziehungsweise des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung 1.1.1996]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der Betriebstreue Rechnung, wobei der Aspekt der Betriebstreue im Regelfall bei jenen Dienstnehmern zum Ausdruck kommt, die nicht nur willentlich, sondern auch rechtlich in der Lage sind, sich langfristig an einen Dienstgeber zu binden. (Hier: Befristete Ausübungsbewilligung für Ausländer nach dem ÄrzteG 1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113096
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_009OBA00195_99P0000_001