Rechtssatz RS0113098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113098
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. Wurde das Darlehen für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers gegeben, wäre ohne besondere Vereinbarung die Fälligkeit der Rückzahlung vom beruflichen Erfolg abhängig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 326/99f
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 326/99f
- 9 Ob 15/03a
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 15/03a
nur: Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. (T1)
- 1 Ob 160/07x
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
Vgl aber; Beisatz: Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden. (T2)
- 1 Ob 92/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 92/23w
vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Rückzahlung "wenn die Kläger das Geld brauchen". Beurteilung als unbefristeter Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit nicht korrekturbedürftig. Zudem stand fest, dass die Kläger den Betrag für die Installation von Solaranlagen benötigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113098
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_002