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Rechtssatz RS0113100×

Rechtssatz RS0113100

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113100

Geschäftszahl

6Ob326/99f

Entscheidungsdatum

20.01.2000

Rechtssatz

Der Rechtsgrund für die Einstellung der jährlichen Zinsen in das Kapital ist ausschließlich die Parteienvereinbarung, im vorliegenden Fall also der passus, dass die Zinsen "jährlich am Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden", was wirtschaftlich gesehen nichts Anderes bedeutet, als dass die Gläubigerin dem Schuldner die abgereiften Zinsen als weiteres Darlehen überlässt. Eine solche Vereinbarung ist kein unzulässiger Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung oder auf den Einwand nach Paragraph 1335, ABGB, weil die Umwidmung der Zinsen in Kapital im Wege der Vertragsfreiheit zulässigerweise vereinbart werden darf, wodurch die Zinsen ihren Charakter als Nebenforderung verlieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113100

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_004