Rechtssatz RS0113101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113101
Entscheidungsdatum
20.01.2000
Rechtssatz
§ 1335 ABGB steht der Kapitalisierungsabrede nicht entgegen, andernfalls wäre jede längere Stundungsvereinbarung bei etwas höheren Zinsen, wie sie entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage immer wieder marktüblich sind, unmöglich.Paragraph 1335, ABGB steht der Kapitalisierungsabrede nicht entgegen, andernfalls wäre jede längere Stundungsvereinbarung bei etwas höheren Zinsen, wie sie entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage immer wieder marktüblich sind, unmöglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113101
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00326_99F0000_005