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Rechtssatz RS0113112×

Rechtssatz RS0113112

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113112

Geschäftszahl

3Ob202/98x

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Rechtssatz

Selbst wenn die beklagte Partei die Verpflichtete wissentlich zum Bruch eines zugunsten der Klägerin vereinbarten, jedoch bloß obligatorischen, nicht verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch ein abgesprochenes Versäumungsurteil und anschließende Exekutionsführung verleitet hätte, könnte dies einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht begründen, weil die beklagte Partei infolge des ihr zustehenden Pfandrechts nicht rechtswidrig gehandelt hätte. Schon aus diesem Grund ist eine unzulässige Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin durch die Exekutionsführung zu verneinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113112

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00202_98X0000_002