Rechtssatz RS0113117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113117
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
1. In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. 2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.1. In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf Paragraph 24, HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. 2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 359/99x
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 359/99x
Veröff: SZ 73/16
- 7 Ob 161/00b
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 161/00b
Vgl auch; nur: In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. (T1)
- 6 Ob 254/06f
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist eine auch nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers beziehungsweise Importeurs abzuleiten, aus der sich eine Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben kann. (T2); Beisatz: Hier: Ordentliche Kündigung des Vertragshändlervertrags. (T3)
- 7 Ob 182/11g
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 182/11g
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113117
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00359_99X0000_001