Rechtssatz RS0113121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113121
Entscheidungsdatum
14.01.2000
Norm
AHG §1 Abs1 H
RATG TP3B
Rechtssatz
Die Entlohnung anwaltlicher Einzelleistungen in Vertretung eines Mandanten im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor einem unabhängigen Verwaltungssenat wird jedenfalls ohne Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze honoriert, wenn deren Ausmessung unter analoger Heranziehung der TP 3 B RATG erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113121
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00315_99A0000_001