Rechtssatz RS0113139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113139
Entscheidungsdatum
22.04.2004
Rechtssatz
Aus der nochmaligen inhaltsgleichen Antragstellung in der Hauptverhandlung trotz der bereits mit Zwischenerkenntnis erfolgten Abweisung, die abermals zu einer Ablehnung führte, ist für den Nichtigkeitswerber nichts zu gewinnen, weil in der Zwischenzeit keine Änderung der Sachlage eintrat und kein Grund angeführt wurde, warum dennoch die neuerlich beantragte Beweisaufnahme geboten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113139
Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0130OS00005_0000000_001