Rechtssatz RS0113150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113150
Entscheidungsdatum
17.12.2001
Rechtssatz
Die Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung trifft das klagende Kind. Bei Misslingen dieses Beweises (sei es wegen Fehlens der Beiwohnung oder wegen "Fristverletzung") muss die tatsächliche Zeugung durch den in Betracht kommenden Mann mit den üblichen naturwissenschaftlichen Beweismitteln (serologische Untersuchung etc) bewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113150
Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0090OB00316_99G0000_001