Rechtssatz RS0113156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113156
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wie dies auch für die Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens durch einen Steuerberater angenommen wird. In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und ihren Klienten als Werkvertrag oder als Dienstverhältnis und Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 304/99w
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
- 10 Ob 50/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 50/14x
Auch; nur: In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten als Werkvertrag, Dienstverhältnis oder Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. (T1)
- 8 Ob 15/16p
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 15/16p
Auch; nur T1
- 4 Ob 51/19g
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 51/19g
nur T1
- 6 Ob 15/22g
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 15/22g
Vgl; nur T1
- 4 Ob 179/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 179/23m
vgl; Beisatz: Welchen Inhalt das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten bestehende Auftragsverhältnis hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113156
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00304_99W0000_002