Rechtssatz RS0113162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113162
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Der Markeninhaber widersetzt sich aus berechtigten Gründen dem weiteren Vertrieb der parallelimportierten Ware, wenn der Parallelimporteur das parallelimportierte Arzneimittel mit vollflächigen Aufklebern versieht, obwohl eine verkehrsfähige Packung auch durch bloß teilabdeckende Aufkleber hergestellt werden könnte. Allfällige Bedenken der Arzneimittelkonsumenten wegen des durch teilabdeckende Aufkleber veränderten Aussehens der Arzneimittelpackung tragen (jedenfalls dann) nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten bei, wenn es sich um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, die nur in Apotheken abgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113162
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0040OB00033_00G0000_001