Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113162×

Rechtssatz RS0113162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113162

Geschäftszahl

4Ob33/00g

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Norm

MSchG §10b Abs2

Rechtssatz

Der Markeninhaber widersetzt sich aus berechtigten Gründen dem weiteren Vertrieb der parallelimportierten Ware, wenn der Parallelimporteur das parallelimportierte Arzneimittel mit vollflächigen Aufklebern versieht, obwohl eine verkehrsfähige Packung auch durch bloß teilabdeckende Aufkleber hergestellt werden könnte. Allfällige Bedenken der Arzneimittelkonsumenten wegen des durch teilabdeckende Aufkleber veränderten Aussehens der Arzneimittelpackung tragen (jedenfalls dann) nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten bei, wenn es sich um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, die nur in Apotheken abgegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/00g
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 33/00g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113162

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0040OB00033_00G0000_001