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Rechtssatz RS0113198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113198

Geschäftszahl

6Ob334/99g

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB nur für privatrechtliche Pflegegebührenforderungen zur Anwendung, nicht jedoch für Pflegegebühren, die im öffentlichen Recht begründet sind. Dass eine Pflegegebührenforderung von einer öffentlichen Krankenanstalt erhoben wird, sagt für sich allein noch nichts über den Charakter der Forderung als einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen aus. Dass die Führung öffentlicher Krankenanstalten und damit auch der Behandlungsvertrag und Aufnahmevertrag mit den Patienten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Privatwirtschaftsverwaltung unterliegt, ist für sich allein gleichfalls nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113198

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00334_99G0000_002