Rechtssatz RS0113206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113206
Entscheidungsdatum
21.02.2000
Rechtssatz
Unechte Doppelvertretung. Unechte Doppelvertretung ist nicht erst im Falle von bereits gerichtsanhängigen Verfahren anzunehmen. Es genügt die gleichzeitige aussergerichtliche Vertretungstätigkeit für Personen, die sich zumindest in einem der anzustrengenden Verfahren als Gegner gegenüberstehen (hier: Beratung des Ehemannes zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Ehescheidung und gleichzeitige Vertretung der Ehegattin zur Durchsetzung einer Schadenersatzforderung gegen Dritte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113206
Dokumentnummer
JJR_20000221_OGH0002_007BKD00009_9900000_001