Rechtssatz RS0113212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113212
Geschäftszahl
14Os169/99 (14Os170/99); 14Os98/14i
Entscheidungsdatum
28.10.2014
Rechtssatz
Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Abbruch der Beziehung für ihn "den Zusammenbruch einer Welt bedeutet" und er "keinen Sinn mehr gesehen" habe, "etwas in seinem Hirn aussetzte" und auf die Äußerung des Sachverständigen, dass sich die Gemütsbewegung sicher nicht im Bereich eines Affektsturms bewegte, stellt kein Vorbringen dar, das geeignet ist, den Sachverhalt unter § 76 StGB zu subsumieren.Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Abbruch der Beziehung für ihn "den Zusammenbruch einer Welt bedeutet" und er "keinen Sinn mehr gesehen" habe, "etwas in seinem Hirn aussetzte" und auf die Äußerung des Sachverständigen, dass sich die Gemütsbewegung sicher nicht im Bereich eines Affektsturms bewegte, stellt kein Vorbringen dar, das geeignet ist, den Sachverhalt unter Paragraph 76, StGB zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113212
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20000201_OGH0002_0140OS00169_9900000_001