Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113213×

Rechtssatz RS0113213

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113213

Geschäftszahl

14Os169/99 (14Os170/99); 12Os134/14v; 12Os3/20p

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Rechtssatz

Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung Paragraph 87, StGB, sofern nicht im übrigen Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen. Aus dem Geständnis hinsichtlich des Totschlages unter Bestreitung des Mordes allein kann ein vom Beschwerdeführer bei Tatausführung vorgelegenes, bloß auf Verletzung des Tatopfers gerichtetes Vorhaben nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113213

Im RIS seit

02.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0140OS00169_9900000_002