Rechtssatz RS0113221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113221
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
§ 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt.Paragraph 18, Absatz 2, TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/00g
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
Veröff: SZ 73/46
- 6 Ob 16/01y
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
Vgl auch; Beisatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. (T1)
- 4 Ob 227/06w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
Vgl aber; Bem: In dieser Entscheidung wird als obiter dictum die Frage aufgeworfen, ob diese Auffassung angesichts der Formulierung der Nachfolgebestimmung § 25 TKG 2003 noch aufrecht erhalten werden kann. (T2)
Veröff: SZ 2007/38
- 4 Ob 115/13k
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 115/13k
Vgl auch; Beisatz: § 25 TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern regelt nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen. (T3)
Beisatz: Hier: Ausnutzung der Machtposition eines Mobilfunkbetreibers (Verfügung über Telefon- und Internetverbindung) als aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 1a UWG. (T4)
- 10 Ob 54/13h
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 118/13h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
Vgl; Beisatz: Auch wenn § 25 TKG grundsätzlich als gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Vertragsänderung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass in AGB die vollständige und richtige Darstellung über die Rechtslage zu verlangen ist. Der fehlende Hinweis in AGB auf ein dem Verbraucher bereits ex lege zukommendes Widerrufsrecht wurde bereits als Verstoß anerkannt, weil ihm damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Situation vermittelt wird. (T5)
- 4 Ob 250/16t
Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 113/18y
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113221
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0040OB00050_00G0000_001