Rechtssatz RS0113224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113224
Entscheidungsdatum
27.01.2008
Rechtssatz
Beim Konkursantrag handelt es sich um ein Gläubigerrecht, das grundsätzlich auch dem Arbeitnehmer als Gläubiger von Gehaltsforderungen offensteht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 320/99w
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 320/99w
- 6 Ob 34/01w
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
Beisatz: Nach Einantwortung ist ein Konkursantrag nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. (T1)
- 8 Ob 244/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
Vgl auch; Beisatz: Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen. (T2)
- 8 ObS 1/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2008 8 ObS 1/09v
Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Überprüfung der Vermögenslosigkeit eines konkursfähigen Vermögens der Verlassenschaft in einem nachträglichen Insolvenzverfahren besteht nach Einantwortung nicht mehr. (T3); Veröff: SZ 2009/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113224
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20000302_OGH0002_009OBA00320_99W0000_001