Rechtssatz RS0113234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113234
Entscheidungsdatum
29.02.2000
Rechtssatz
Wird dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen, vor und bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nicht eingeräumt, ist grundsätzlich eine Ergänzung oder Berichtung zuzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113234
Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0030OB00166_99D0000_001