Rechtssatz RS0113242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113242
Entscheidungsdatum
21.08.2001
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind.Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG in Verbindung mit Paragraph 45, MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/00v
Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 40/00v
- 5 Ob 179/01m
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
Auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. (T1) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber der vermieteten Wohnung. (T2) Beisatz: Die übrigen Miteigentümer sind nicht nur dem Verfahren infolge ihrer Vermieterposition als Parteien beizuziehen, weil eine Feststellung des zu leistenden Hauptmietzinses immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich erfolgen kann (vgl WoBl 1996/55 ua), sie sind also einheitliche Streitpartei, sondern auch vom Günstigkeitsprinzip umfasst. Die Rekurserhebung durch den einzelnen Miteigentümer erfolgt daher für alle Vermieter, somit für alle Miteigentümer der Liegenschaft. (T3) Beisatz: Die Rechtsprechung in MietSlg 48.434 und immolex 1997/14 wird im Hinblick auf die (vgl WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113242
Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0050OB00040_00V0000_002