Rechtssatz RS0113254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113254
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Norm
oöGVG §11
oöGVG §13
oöGVG §15
Rechtssatz
Steht einem ausländischen Mieter nach dem Mietvertrag zumindest auch die Möglichkeit der Nutzung eines Baugrundstücks (§ 2 Abs 2 oöGVG) zu Wohnzwecken offen, so ist bei Eintritt der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 oöGVG der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag insgesamt nichtig, auch wenn darin zusätzlich die Verwendung zu anderen Zwecken (Geschäftszwecken) vorgesehen ist. Durch einen Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung (§ 11 oöGVG) allein kann die Nichtigkeitssanktion nicht verhindert werden.Steht einem ausländischen Mieter nach dem Mietvertrag zumindest auch die Möglichkeit der Nutzung eines Baugrundstücks (Paragraph 2, Absatz 2, oöGVG) zu Wohnzwecken offen, so ist bei Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, oöGVG der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag insgesamt nichtig, auch wenn darin zusätzlich die Verwendung zu anderen Zwecken (Geschäftszwecken) vorgesehen ist. Durch einen Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung (Paragraph 11, oöGVG) allein kann die Nichtigkeitssanktion nicht verhindert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113254
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00165_99D0000_001