Rechtssatz RS0113255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113255
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Rechtssatz
Der behauptete Umstand, dass die Mieterin das Haus bloß zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen habe wollen und dass das Haus bislang tatsächlich auch nicht zu Wohnzwecken verwendet worden sei, lässt nicht den Schluss zu, dass die Absicht der Mietparteien abweichend vom Text der Vertragsurkunde darauf gerichtet gewesen wäre, dass das Haus von vornherein gar nicht Wohnzwecken zugeführt hätte werden sollen. Insbesondere spricht auch die Beschreibung des Mietobjektes im Mietvertrag (Haus mit zwei Wohneinheiten, Nebenräumen und Garten) nicht gegen die beabsichtigte Vermietung (auch) zu Wohnzwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113255
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00165_99D0000_002