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Rechtssatz RS0113257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113257

Geschäftszahl

6Ob271/99t; 6Ob165/14d

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Rechtssatz

Nach Paragraph 221, Absatz 5, HGB kommt es nicht darauf an, ob die ausländische Aktiengesellschaft, die einziger persönlich haftender Gesellschafter der inländischen und damit dem Paragraph 221, Absatz 5, HGB unterliegenden Kapitalgesellschaft ist, selbst offenlegungspflichtig ist. Eine solche Auslegung verbietet sich schon im Hinblick auf die mit dieser Bestimmung angestrebte Umsetzung der Bilanzrichtlinie in der Fassung der GmbH & Co-Richtlinie, die eine Gleichstellung der Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft auch dann vorsieht, wenn der alleinige persönlich haftende Gesellschafter eine nicht dem Recht des Staates der Personengesellchaft (und auch nicht unbedingt dem Recht eines Mitgliedsstaates) unterliegende Kapitalgesellschaft ist. (Hier: Eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine schweizerische Aktiengesellschaft (eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt) ist, ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wobei diese Verpflichtung gemäß der Publizitätsrichtlinie von Amts wegen durchzusetzen ist.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113257

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00271_99T0000_002