Rechtssatz RS0113257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113257
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Nach § 221 Abs 5 HGB kommt es nicht darauf an, ob die ausländische Aktiengesellschaft, die einziger persönlich haftender Gesellschafter der inländischen und damit dem § 221 Abs 5 HGB unterliegenden Kapitalgesellschaft ist, selbst offenlegungspflichtig ist. Eine solche Auslegung verbietet sich schon im Hinblick auf die mit dieser Bestimmung angestrebte Umsetzung der Bilanzrichtlinie in der Fassung der GmbH & Co-Richtlinie, die eine Gleichstellung der Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft auch dann vorsieht, wenn der alleinige persönlich haftende Gesellschafter eine nicht dem Recht des Staates der Personengesellchaft (und auch nicht unbedingt dem Recht eines Mitgliedsstaates) unterliegende Kapitalgesellschaft ist. (Hier: Eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine schweizerische Aktiengesellschaft (eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt) ist, ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wobei diese Verpflichtung gemäß der Publizitätsrichtlinie von Amts wegen durchzusetzen ist.)Nach Paragraph 221, Absatz 5, HGB kommt es nicht darauf an, ob die ausländische Aktiengesellschaft, die einziger persönlich haftender Gesellschafter der inländischen und damit dem Paragraph 221, Absatz 5, HGB unterliegenden Kapitalgesellschaft ist, selbst offenlegungspflichtig ist. Eine solche Auslegung verbietet sich schon im Hinblick auf die mit dieser Bestimmung angestrebte Umsetzung der Bilanzrichtlinie in der Fassung der GmbH & Co-Richtlinie, die eine Gleichstellung der Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft auch dann vorsieht, wenn der alleinige persönlich haftende Gesellschafter eine nicht dem Recht des Staates der Personengesellchaft (und auch nicht unbedingt dem Recht eines Mitgliedsstaates) unterliegende Kapitalgesellschaft ist. (Hier: Eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine schweizerische Aktiengesellschaft (eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt) ist, ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wobei diese Verpflichtung gemäß der Publizitätsrichtlinie von Amts wegen durchzusetzen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113257
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00271_99T0000_002