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Rechtssatz RS0113259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113259

Geschäftszahl

6Ob271/99t; 6Ob165/14d

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Rechtssatz

Nach der Bilanzrichtlinie für die Offenlegungspflicht (vergleiche hiezu insbesondere Artikel 2 und 47 der Bilanzrichtlinie und Artikel 2 und 3 der Publizitätsrichtlinie) kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG Kapitalgesellschaften sind, die dem österreichischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder - wenn sie nur ihrem Wesen nach Kapitalgesellschaften im Sinne einer Aktiengesellschaft oder GmbH oder vergleichbarer Gesellschaftsformen von Mitgliedsstaaten der EU sind - eines Nichtmitgliedsstaates unterliegen (sofern nicht von der Ausnahmeregelung des Paragraph 47, Absatz eins a, der Bilanzrichtlinie Gebrauch gemacht wurde, was für Österreich nicht zutrifft). (Hier: Eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine schweizerische Aktiengesellschaft (eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt) ist, ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wobei diese Verpflichtung gemäß der Publizitätsrichtlinie von Amts wegen durchzusetzen ist.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113259

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00271_99T0000_003