Rechtssatz RS0113259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113259
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Nach der Bilanzrichtlinie für die Offenlegungspflicht (vergleiche hiezu insbesondere Art 2 und 47 der Bilanzrichtlinie und Art 2 und 3 der Publizitätsrichtlinie) kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG Kapitalgesellschaften sind, die dem österreichischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder - wenn sie nur ihrem Wesen nach Kapitalgesellschaften im Sinne einer Aktiengesellschaft oder GmbH oder vergleichbarer Gesellschaftsformen von Mitgliedsstaaten der EU sind - eines Nichtmitgliedsstaates unterliegen (sofern nicht von der Ausnahmeregelung des § 47 Abs 1a der Bilanzrichtlinie Gebrauch gemacht wurde, was für Österreich nicht zutrifft). (Hier: Eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine schweizerische Aktiengesellschaft (eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt) ist, ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wobei diese Verpflichtung gemäß der Publizitätsrichtlinie von Amts wegen durchzusetzen ist.)Nach der Bilanzrichtlinie für die Offenlegungspflicht (vergleiche hiezu insbesondere Artikel 2 und 47 der Bilanzrichtlinie und Artikel 2 und 3 der Publizitätsrichtlinie) kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG Kapitalgesellschaften sind, die dem österreichischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder - wenn sie nur ihrem Wesen nach Kapitalgesellschaften im Sinne einer Aktiengesellschaft oder GmbH oder vergleichbarer Gesellschaftsformen von Mitgliedsstaaten der EU sind - eines Nichtmitgliedsstaates unterliegen (sofern nicht von der Ausnahmeregelung des Paragraph 47, Absatz eins a, der Bilanzrichtlinie Gebrauch gemacht wurde, was für Österreich nicht zutrifft). (Hier: Eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine schweizerische Aktiengesellschaft (eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt) ist, ist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, wobei diese Verpflichtung gemäß der Publizitätsrichtlinie von Amts wegen durchzusetzen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113259
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00271_99T0000_003