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Rechtssatz RS0113269×

Rechtssatz RS0113269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0113269

Geschäftszahl

1Bkd11/99

Entscheidungsdatum

20.12.1999

Rechtssatz

Alle nachstehenden Textstellen in der an den Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer gerichteten Vorstellung, nämlich:

zu a) ein Rechtsanwaltskammer-Präsident (der im übrigen nach Ablauf seiner Funktionsperiode gar nicht zur Wiederwahl kandidierte), sei "anläßlich der letzten Jahreshauptversammlung mit Schimpf und Schande dorthin gejagt worden, wo er eigentlich hingehört". zu b) dass der "ehrenwerte Kammeranwalt Dr.P." sämtliche diesbezüglichen Anzeigen "kommentarlos und offensichtlich ohne jegliche Überprüfung abschmetterte", ............

zu d) dass nicht nur ein Skandal, sondern ein "vermeintlich schwerster strafbarer Tatbestand" vorliege, wenn "darin" eine Großschadensversicherungsprämie in bestimmter Höhe enthalten sei. zu c) dass dieser Tatbestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur disziplinäre sondern auch "strafrechtliche Konsequenzen haben muss",

zu g) dass "ein doppelter Skandal und ein vermeintlich schwerstes strafrechtliches Delikt in der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit und in einer höheren sechsstelligen Schadenshöhe gegeben wäre", zu h) dass nicht einmal in den Zeiten des früheren Rechtsanwaltskammer-Präsidenten "und Konsorten derartige vermeintlich schwerste strafrechtliche Verfehlungen vorgekommen sind", zu i) dass diese skandalöse Vorgangsweise mit vermutlichen Tatbeständen oder zumindest vermeintlichen ungerechtfertigten Bereicherungsversuchen den offensichtlichen Grund darin habe, dass eine Prüfung oder Finanzgebarung durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer durch eine unabhängige Behörde nicht der Gesetzeslage entspricht und

zu j) die Ankündigung, dass der Vorstellungswerber auch in der Folge umgehend die ihm " bekannten Medien" beziehungsweise Redakteure und Berichterstatter von diesem skandalösen Tatbestand informieren werde,

sind allesamt nicht fahrlässig, sondern bewußt und - zumindest für den Empfänger und darin Apostrophierten - mit Diffamierungsabsicht geäußert; in einigen Fällen werden dem oder den Betroffenen schwerste strafbare Tatbestände, strafrechtliche Konsequenzen und kriminelle Tatbestände sowie ungerechtfertigte Bereicherungsversuche unterstellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113269

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19991220_OGH0002_001BKD00011_9900000_005