Rechtssatz RS0113272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113272
Geschäftszahl
15Os1/00 (15Os2/00); 13Ns20/03; 15Os129/06v
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hält weiter daran fest, dass - unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung - bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den Anklagesachverhalt) qualifizierenden Umständen der Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorliegt. Ein Unzuständigkeitsurteil zieht somit grundsätzlich den Ausschlussgrund nach § 68 Abs 2 letzter Fall StPO nicht nach sich.Der Oberste Gerichtshof hält weiter daran fest, dass - unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung - bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den Anklagesachverhalt) qualifizierenden Umständen der Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorliegt. Ein Unzuständigkeitsurteil zieht somit grundsätzlich den Ausschlussgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, letzter Fall StPO nicht nach sich.
Entscheidungstexte
- 15 Os 1/00
Entscheidungstext OGH 17.02.2000 15 Os 1/00
- 13 Ns 20/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
Auch
- 15 Os 129/06v
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 129/06v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113272
Dokumentnummer
JJR_20000217_OGH0002_0150OS00001_0000000_001