Rechtssatz RS0113300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113300
Entscheidungsdatum
16.02.2000
Rechtssatz
Eine betragsmäßige Untergrenze für die Rechnungslegungspflicht fehlt. Ein Ausufern der Rechnungslegungspflicht kann durch die Möglichkeit eines Befreiungsantrags verhindert werden, dem immer dann stattzugeben ist, wenn im Einzelfall gegen eine ordentliche Verwaltung der Eltern keine Bedenken obwalten. Solche Bedenken sind in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens oder aber mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten denkbar. Bewegt sich das Kindesvermögen im Bereich der von der RV 1975 gewählten Untergrenze (nämlich S 200.000,-- für den Stamm und S 50.000,-- jährlich für Erträgnisse, ausgenommen die für den Unterhalt verwendeten) - mit entsprechender Aufwertung auf Grund der inzwischen stattgefundenen Geldentwertung - ist im Regelfall eine entsprechende Eignung der Eltern vorauszusetzen.Eine betragsmäßige Untergrenze für die Rechnungslegungspflicht fehlt. Ein Ausufern der Rechnungslegungspflicht kann durch die Möglichkeit eines Befreiungsantrags verhindert werden, dem immer dann stattzugeben ist, wenn im Einzelfall gegen eine ordentliche Verwaltung der Eltern keine Bedenken obwalten. Solche Bedenken sind in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens oder aber mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten denkbar. Bewegt sich das Kindesvermögen im Bereich der von der Regierungsvorlage 1975 gewählten Untergrenze (nämlich S 200.000,-- für den Stamm und S 50.000,-- jährlich für Erträgnisse, ausgenommen die für den Unterhalt verwendeten) - mit entsprechender Aufwertung auf Grund der inzwischen stattgefundenen Geldentwertung - ist im Regelfall eine entsprechende Eignung der Eltern vorauszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113300
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0070OB00312_99D0000_001