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Rechtssatz RS0113300×

Rechtssatz RS0113300

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113300

Geschäftszahl

7Ob312/99d

Entscheidungsdatum

16.02.2000

Rechtssatz

Eine betragsmäßige Untergrenze für die Rechnungslegungspflicht fehlt. Ein Ausufern der Rechnungslegungspflicht kann durch die Möglichkeit eines Befreiungsantrags verhindert werden, dem immer dann stattzugeben ist, wenn im Einzelfall gegen eine ordentliche Verwaltung der Eltern keine Bedenken obwalten. Solche Bedenken sind in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens oder aber mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten denkbar. Bewegt sich das Kindesvermögen im Bereich der von der Regierungsvorlage 1975 gewählten Untergrenze (nämlich S 200.000,-- für den Stamm und S 50.000,-- jährlich für Erträgnisse, ausgenommen die für den Unterhalt verwendeten) - mit entsprechender Aufwertung auf Grund der inzwischen stattgefundenen Geldentwertung - ist im Regelfall eine entsprechende Eignung der Eltern vorauszusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113300

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00312_99D0000_001