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Rechtssatz RS0113301×

Rechtssatz RS0113301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113301

Geschäftszahl

7Ob323/99x; 7Ob124/06w

Entscheidungsdatum

21.06.2006

Rechtssatz

Eine Patronatserklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1992 stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft iSd Paragraph 1346, ABGB vergleichbar; er tritt als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Verpflichtungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein "echter Vertrag zu Gunsten Dritter" zwischen ihr und dem Bund vor. Eine solche Verpflichtungserklärung stellt keine (abstrakte) Garantie iSd Paragraph 880 a, ABGB, sondern eine gegenüber der Haftung des oder der betreffenden Fremden selbst akzessorische Verbindlichkeit dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 323/99x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 323/99x
    Veröff: SZ 73/36
  • 7 Ob 124/06w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 124/06w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113301

Dokumentnummer

JJR_20000223_OGH0002_0070OB00323_99X0000_001