Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113309×

Rechtssatz RS0113309

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113309

Geschäftszahl

7Ob321/99b; 2Ob80/06p

Entscheidungsdatum

12.06.2006

Norm

AWG allg
nö AWG §9 Abs1
EWG-RL 75/442/EWG - Abfällerichtlinie 375L0442 allg
JN §1 CXV

Rechtssatz

Österreich und im speziellen Niederösterreich hat die RL 75/442/EWG beziehungsweise 91/156/EWG über Abfälle durch das Abfallwirtschaftsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 325 aus 1990,) beziehungsweise das NÖ AWG 1992 umgesetzt, wobei insbesondere auch Artikel 6, 7, 8 und 9 der RL 91/156/EWG des Rates vom 18. 3. 1991 zur Änderung der RL 75/442/EWG über Abfälle entsprochen wurde. Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG sieht vor, dass die Grundstückseigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten im sogenannten Pflichtbereich (das ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist) verpflichtet sind, Abfälle - mit Ausnahmen - nur durch Einrichtungen der Gemeinde, oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Die Abfallbewirtschaftung soll gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nö AWG von den Gemeinden selbst, oder von Unternehmen in deren Auftrag durchgeführt werden. Dass die Abfallbewirtschaftung insgesamt sozusagen unter der Ägide der Behörde - hier der Gemeinden - geschieht, entspricht der Intention der genannten Richtlinien, die ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die zuständige(n) Behörde(n) schaffen oder benennen, deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 321/99b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 321/99b
    Veröff: SZ 73/29
  • 2 Ob 80/06p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
    Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113309

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00321_99B0000_002