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Rechtssatz RS0113311×

Rechtssatz RS0113311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113311

Geschäftszahl

7Ob272/99x

Entscheidungsdatum

10.11.1999

Norm

K-VergG §41
K-VergG §42

Rechtssatz

Während die Prüfung der Befugnis den Nachweis der Gewerbeberechtigung beziehungsweise Berufsausübungsbefugnis umfasst, also die Frage, ob der jeweilige Bieter überhaupt nach den gewerberechtlichen beziehungsweise berufsrechtlichen Vorschriften zur Erbringung der Leistungen berechtigt ist, geht es bei der Prüfung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit um die technischen und fachlichen Kapazitäten zur Erbringung der konkreten Leistung. Weiters ist zwischen der Entscheidung über die Ausscheidung eines Angebotes, etwa weil der entsprechende Bieter nicht über die erforderliche Befugnis oder technische Leistungsfähigkeit verfügt und der Entscheidung über die Auftragsvergabe an den Bestbieter im Sinne des Paragraph 42, des Kärntner Auftragsvergabegesetzes zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113311

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00272_99X0000_001