Rechtssatz RS0113311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113311
Entscheidungsdatum
10.11.1999
Norm
K-VergG §41
K-VergG §42
Rechtssatz
Während die Prüfung der Befugnis den Nachweis der Gewerbeberechtigung beziehungsweise Berufsausübungsbefugnis umfasst, also die Frage, ob der jeweilige Bieter überhaupt nach den gewerberechtlichen beziehungsweise berufsrechtlichen Vorschriften zur Erbringung der Leistungen berechtigt ist, geht es bei der Prüfung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit um die technischen und fachlichen Kapazitäten zur Erbringung der konkreten Leistung. Weiters ist zwischen der Entscheidung über die Ausscheidung eines Angebotes, etwa weil der entsprechende Bieter nicht über die erforderliche Befugnis oder technische Leistungsfähigkeit verfügt und der Entscheidung über die Auftragsvergabe an den Bestbieter im Sinne des § 42 des Kärntner Auftragsvergabegesetzes zu unterscheiden.Während die Prüfung der Befugnis den Nachweis der Gewerbeberechtigung beziehungsweise Berufsausübungsbefugnis umfasst, also die Frage, ob der jeweilige Bieter überhaupt nach den gewerberechtlichen beziehungsweise berufsrechtlichen Vorschriften zur Erbringung der Leistungen berechtigt ist, geht es bei der Prüfung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit um die technischen und fachlichen Kapazitäten zur Erbringung der konkreten Leistung. Weiters ist zwischen der Entscheidung über die Ausscheidung eines Angebotes, etwa weil der entsprechende Bieter nicht über die erforderliche Befugnis oder technische Leistungsfähigkeit verfügt und der Entscheidung über die Auftragsvergabe an den Bestbieter im Sinne des Paragraph 42, des Kärntner Auftragsvergabegesetzes zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113311
Dokumentnummer
JJR_19991110_OGH0002_0070OB00272_99X0000_001