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Rechtssatz RS0113316×

Rechtssatz RS0113316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113316

Entscheidungsdatum

22.09.2009

Norm

MSchG §10b
MSchG §14

Rechtssatz

Der Markeninhaber hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Ware ohne seine Zustimmung innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden ist. Wie er diesen Beweis zu erbringen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Massenware, die nicht für bestimmte Länder erzeugt wird und daher auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden kann, wird es genügen, wenn der Markeninhaber die Existenz von Vertriebssystemen und deren Undurchlässigkeit beweist. Gelingt ihm dieser Beweis, so ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass er doch über die Zustimmung des Markeninhabers verfügt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/00v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 29/00v
    Veröff: SZ 73/26
  • 4 Ob 24/01k
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 24/01k
    Auch; nur: Bei Massenware, die nicht für bestimmte Länder erzeugt wird und daher auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden kann, wird es genügen, wenn der Markeninhaber die Existenz von Vertriebssystemen und deren Undurchlässigkeit beweist. Gelingt ihm dieser Beweis, so ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass er doch über die Zustimmung des Markeninhabers verfügt. (T1)
  • 4 Ob 265/01a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 265/01a
  • 17 Ob 16/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
    Vgl aber; Beisatz: Vgl aber RS0125253. (T2); Veröff: SZ 2009/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113316

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0040OB00029_00V0000_002