Rechtssatz RS0113316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113316
Entscheidungsdatum
22.09.2009
Rechtssatz
Der Markeninhaber hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Ware ohne seine Zustimmung innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden ist. Wie er diesen Beweis zu erbringen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Massenware, die nicht für bestimmte Länder erzeugt wird und daher auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden kann, wird es genügen, wenn der Markeninhaber die Existenz von Vertriebssystemen und deren Undurchlässigkeit beweist. Gelingt ihm dieser Beweis, so ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass er doch über die Zustimmung des Markeninhabers verfügt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 29/00v
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 29/00v
Veröff: SZ 73/26
- 4 Ob 24/01k
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 24/01k
Auch; nur: Bei Massenware, die nicht für bestimmte Länder erzeugt wird und daher auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden kann, wird es genügen, wenn der Markeninhaber die Existenz von Vertriebssystemen und deren Undurchlässigkeit beweist. Gelingt ihm dieser Beweis, so ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass er doch über die Zustimmung des Markeninhabers verfügt. (T1)
- 4 Ob 265/01a
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 265/01a
- 17 Ob 16/09s
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
Vgl aber; Beisatz: Vgl aber RS0125253. (T2); Veröff: SZ 2009/126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113316
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0040OB00029_00V0000_002