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Rechtssatz RS0113324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113324

Geschäftszahl

1Ob37/00y

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Rechtssatz

Droht durch bestimmte gerichtliche Vorerhebungen gegen konkret Verdächtige auch die Beeinträchtigung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, so dürfen solche Maßnahmen nur veranlasst werden, wenn die Interessenabwägung bei der Prüfung deren Verhältnismäßigkeit ergibt, dass sie - nach einem durch andere mögliche Ermittlungen bereits erhärteten Tatverdacht - wegen der Schwere der in Rede stehenden strafbaren Handlung(en) und mangels für die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter unschädlicher oder wenigstens gelinderer Alternativen im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege unvermeidlich sind und daher in Kauf genommen werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 37/00y
    Veröff: SZ 73/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113324

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00037_00Y0000_002