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Rechtssatz RS0113341

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113341

Geschäftszahl

3Ob227/99z; 10Ob79/06z

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Rechtssatz

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt Paragraph 87, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113341

Dokumentnummer

JJR_20000228_OGH0002_0030OB00227_99Z0000_001