Rechtssatz RS0113341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113341
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt § 87 Abs 2 ZPO idF ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt Paragraph 87, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113341
Dokumentnummer
JJR_20000228_OGH0002_0030OB00227_99Z0000_001