Rechtssatz RS0113352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113352
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Einem Arbeitnehmer gebührt auf Grund des mehr als 6 Monate (hier: rund 11 Monate) vor der Konkurseröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses für den Entgeltrückstand aus diesem ungeachtet einer vom Arbeitgeber teilweise eingehaltenen Ratenvereinbarung gemäß § 3a Abs 1 IESG (idF der IESG-Novelle 1997) kein Insolvenz-Ausfallgeld.Einem Arbeitnehmer gebührt auf Grund des mehr als 6 Monate (hier: rund 11 Monate) vor der Konkurseröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses für den Entgeltrückstand aus diesem ungeachtet einer vom Arbeitgeber teilweise eingehaltenen Ratenvereinbarung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung der IESG-Novelle 1997) kein Insolvenz-Ausfallgeld.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113352
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_008OBS00023_00S0000_001