Rechtssatz RS0113373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113373
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Norm
MuttSchG §10 Abs1
MuttSchG §10 Abs7
MuttSchG §15 Abs4
Rechtssatz
Die für die einvernehmliche Auflösung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (Formgebot der Schriftlichkeit) gelten nicht nur während des in § 10 Abs 1 MuttSchG festgelegten, sondern auch während des durch § 15 Abs 4 MuttSchG erstreckten Schutzzeitraumes.Die für die einvernehmliche Auflösung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (Formgebot der Schriftlichkeit) gelten nicht nur während des in Paragraph 10, Absatz eins, MuttSchG festgelegten, sondern auch während des durch Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG erstreckten Schutzzeitraumes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113373
Dokumentnummer
JJR_20000315_OGH0002_009OBA00274_99F0000_003