Rechtssatz RS0113374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113374
Entscheidungsdatum
13.09.2001
Norm
WGG 1979 §14
WGG §39 Abs18 Z1
2.WÄG ArtV Abs2
2.WÄG ArtV Abs3 Z3
Rechtssatz
Bis zum Inkrafttreten des 2. WÄG mit 1. 3. 1991 galt die alte Rechtslage, wonach bei der Berechnung des Entgelts Werte nach der Schillingeröffnungsbilanz nicht zugrundegelegt werden dürfen (5 Ob 96/88); erst ab dem 1. 3. 1991 ist der Berechnung die neue Rechtslage des § 39 Abs 18 Z 1 WGG zugrundezulegen. Bei einem nach dem 1. 3. 1991 eingebrachten Antrag, der ein Begehren für die Zeit vor dem Stichtag enthält (hier 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991), ist die neue Rechtslage nicht anzuwenden.Bis zum Inkrafttreten des 2. WÄG mit 1. 3. 1991 galt die alte Rechtslage, wonach bei der Berechnung des Entgelts Werte nach der Schillingeröffnungsbilanz nicht zugrundegelegt werden dürfen (5 Ob 96/88); erst ab dem 1. 3. 1991 ist der Berechnung die neue Rechtslage des Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins, WGG zugrundezulegen. Bei einem nach dem 1. 3. 1991 eingebrachten Antrag, der ein Begehren für die Zeit vor dem Stichtag enthält (hier 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991), ist die neue Rechtslage nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 78/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 78/00g
- 6 Ob 16/01y
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
Vgl auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; hier: DSG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113374
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0050OB00078_00G0000_001