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Rechtssatz RS0113384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113384

Geschäftszahl

6Ob308/99h

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Rechtssatz

Der Widerruf setzt Verschulden voraus. Die Haftung des Täters setzt eine objektive und subjektive Sorgfaltsverletzung voraus.

Hier: Der Beklagte hätte sich nicht mit seinen schon mehrere Jahre zurückliegenden Recherchen begnügen dürfen. Darüber hinaus hat er sich nur bei unzureichend informierten Stellen erkundigt, ohne naheliegende und zumutbare Erkundigungen bei den Betroffenen selbst und (oder) den Gemeinden in Niederösterreich oder bei der für das Sanitätswesen zuständigen Behörde einzuholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113384

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0060OB00308_99H0000_001