Rechtssatz RS0113390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113390
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Beteiligungsverträge, die ohne den novierenden Zusatz über das "Zahlungsflussprogramm" zweifelsfrei Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft wären, sind als Darlehen zu qualifizieren. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft fehlen die Indizien der Geschäftsführungsbefugnis, Kontrollrechte und vor allem der Beteiligung am Verlust der Gesellschaft. Demgegenüber liegen die Indizien für ein Darlehen vor: Fixe Zinsen und Rückzahlung des Beteiligungsbetrages sowie die festgestellten Sicherheiten der Geldgeberin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113390
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00333_99K0000_001