Rechtssatz RS0113392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113392
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Rechtssatz
Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des Paragraph 11, FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 64/00f
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 64/00f
- 6 Ob 169/01y
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 169/01y
Auch; Beisatz: Die (bloße) Anmeldung von eintragungspflichtigen Umständen ist nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht muss grundsätzlich dieselbe Form wie die Anmeldung aufweisen, doch können sich Anwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf ihre Bevollmächtigung formfrei berufen. (T1)
- 6 Ob 163/02t
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 163/02t
Auch; Beisatz: Eine nähere Prüfung des Sachverhalts durch das Firmenbuchgericht ist entbehrlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113392
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00064_00F0000_001