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Rechtssatz RS0113403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113403

Geschäftszahl

6Ob79/00m

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Rechtssatz

Dass der Abgeordnete selbst, wo und wann immer er will, seine Äußerungen unter Immunitätsschutz wiederholen dürfte, hat mit dem Schutz der Berufsausübung des Abgeordneten nichts mehr zu tun und führt nur dazu, dass Politiker missliebige Personen ohne jede Verantwortlichkeit gegenüber dem Betroffenen nachhaltig schädigen könnten, wenn sie nur zuvor die Vorwürfe in einer Sitzung des Nationalrates geäußert haben. Das Interesse des Abgeordneten an der Aufdeckung von Missständen, ohne dass er kostenintensive Klageführungen befürchten müsste, ist durch die berufliche Immunität ausreichend gewahrt. Die Publizität des aufgedeckten Sachverhalts erscheint durch die sachliche Immunität der Berichterstattung Dritter gesichert. Artikel 33, B-VG ist keine Grundlage dafür, dass im Ergebnis die berufliche Immunität des Abgeordneten nach Artikel 57, B-VG ausgedehnt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Veröff: SZ 73/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113403

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00079_00M0000_002