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Rechtssatz RS0113409×

Rechtssatz RS0113409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0113409

Geschäftszahl

11Bkd3/00

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Rechtssatz

Die Entziehung des Vertretungsrechtes vor allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden als einstweilige Maßnahme ist angesichts des Gewichtes der Vorwürfe, ihrer Auswirkung für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes im allgemeinen und zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung unter Einbeziehung der Tatsache der Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten in 1. Instanz gerechtfertigt. Dem Disziplinarbeschuldigten wird im Strafverfahren das öffentliche Eintreten für eine Einrichtung vorgeworfen, deren Initiatoren beim Landgericht Frankfurt am Main wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Betrug rechtskräftig verurteilt worden sind. Dieser Umstand hat ebenso bereits zu einer besonders breiten Öffentlichkeitswirkung geführt, wie der Anklagevorwurf, er habe aus dem Zusammenbruch dieser kriminellen Vereinigung rund S 36 Millionen als Honorar vereinnahmt, ohne hierüber Rechnung zu legen.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 11 Bkd 3/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113409

Dokumentnummer

JJR_20000404_OGH0002_011BKD00003_0000000_001