Rechtssatz RS0113415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113415
Geschäftszahl
9Bkd5/99; 15Bkd2/05; 23Ds5/17p
Entscheidungsdatum
28.08.2017
Rechtssatz
Der Versuch, einen zivilrechtlichen Anspruch mit der Drohung der Aufrechterhaltung einer strafrechtlichen Verfolgung und darüber hinaus das unrichtige Inaussichtstellen einer gar nicht möglichen wirksamen Zurückziehung der Anzeige können nicht mehr als so geringes Verschulden angesehen werden, bei dem die Anwendung des § 3 DSt möglich wäre.Der Versuch, einen zivilrechtlichen Anspruch mit der Drohung der Aufrechterhaltung einer strafrechtlichen Verfolgung und darüber hinaus das unrichtige Inaussichtstellen einer gar nicht möglichen wirksamen Zurückziehung der Anzeige können nicht mehr als so geringes Verschulden angesehen werden, bei dem die Anwendung des Paragraph 3, DSt möglich wäre.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 5/99
Entscheidungstext OGH 20.03.2000 9 Bkd 5/99
- 15 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 08.05.2006 15 Bkd 2/05
Vgl auch
- 23 Ds 5/17p
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 5/17p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verknüpfung der Drohung mit massiver Einschaltung (vorgeblich bereits interessierter) Medien mit der Forderung, die Klage zurückzuziehen und vollen Kostenersatz zu leisten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113415
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20000320_OGH0002_009BKD00005_9900000_001