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Rechtssatz RS0113424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113424

Geschäftszahl

1Ob33/00k

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Norm

BGB §1600a
4.DVEheG §15
EGBGB Art4 Abs1
EGBGB Art19

Rechtssatz

Aus Paragraph 15, der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Artikel 4, Absatz eins, EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113424

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_001