Rechtssatz RS0113424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113424
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Norm
BGB §1600a
4.DVEheG §15
EGBGB Art4 Abs1
EGBGB Art19
Rechtssatz
Aus § 15 der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Art 4 Abs 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.Aus Paragraph 15, der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Artikel 4, Absatz eins, EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113424
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00033_00K0000_001