Rechtssatz RS0113432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113432
Entscheidungsdatum
03.11.2004
Rechtssatz
Die privilegierende Regelung für gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine allein im Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichnete und demnach nicht weiter beschwerte Tat ab. Sie kann demnach beim Qualifikationstatbestand des § 28 Abs 4 SMG nicht zum Tragen kommen.Die privilegierende Regelung für gewerbsmäßige Tatbegehung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine allein im Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichnete und demnach nicht weiter beschwerte Tat ab. Sie kann demnach beim Qualifikationstatbestand des Paragraph 28, Absatz 4, SMG nicht zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 107/99
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 12 Os 107/99
- 15 Os 17/03
Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 17/03
- 11 Os 46/04
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 11 Os 46/04
- 13 Os 100/04
Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 100/04
Gegenteilig; Beisatz: Bei gewerbsmäßigen, nicht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG privilegierten Taten wird das Verbrechen nach § 28 Abs2 vierter Fall, Abs 3 erster Satz (erster Fall) und Abs 4 Z3 SMG, sonst aber das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG begründet, sodass bei gewerbsmäßigem Handeln die angesprochene Privilegierung für die Subsumtion maßgebend ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113432
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0120OS00107_9900000_001