Rechtssatz RS0113448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113448
Entscheidungsdatum
19.04.2007
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art35
Rechtssatz
Wenn die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist. Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungsvorschriften oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt. Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers ist daher nur dann abzustellen, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden.Wenn die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Artikel 35, Absatz 2, UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist. Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungsvorschriften oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt. Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers ist daher nur dann abzustellen, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Artikel 35, Absatz 2, Litera b, UN-K bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 100/00w
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 100/00w
Veröff: SZ 73/70
- 2 Ob 48/02a
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 48/02a
nur: Wenn die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist. Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. (T1)
- 7 Ob 302/05w
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 302/05w
- 6 Ob 56/07i
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 56/07i
Auch; Beisatz: Es ist Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie zum Gegenstand des Vertrages zu machen. (T2); Beisatz: Der Verkäufer haftet für Eigenschaften der Sache, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie dem Käufer wichtig sind, ohne dass es mit dem Käufer zu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung gekommen wäre, dass die Ware diesen Eigenschaften entsprechen müsse. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113448
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0020OB00100_00W0000_001