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Rechtssatz RS0113453×

Rechtssatz RS0113453

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113453

Geschäftszahl

5Ob75/00s

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Rechtssatz

Dass ein Unternehmen, das mit der Wärmeabrechnung beauftragt ist, gewärtigen muss, durch die vom Gericht angeordnete Aufteilung der Wärmekosten nach den beheizbaren Nutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte den Auftrag zur Wärmeverbrauchsmessung zu verlieren, beeinträchtigt nur seine wirtschaftlichen Interessen. Unmittelbar in ihren Rechtssphären sind von dieser Entscheidung nur die berührt, die die Wärmekosten zu tragen haben. Die Suche nach einem gerechten Aufteilungsschlüssel erfolgt ausschließlich in ihrem Interesse und nicht im Interesse des mit der Verbrauchsmessung und Wärmeabrechnung beauftragten Unternehmens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 75/00s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 75/00s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113453

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00075_00S0000_003